Immobilien-ABC: Buchstabe F

Festzinshypothek
Darlehen, dessen Konditionen die Bank für einen bestimmten Zeitraum garantiert. Die Festzinshypothek ist das Markenzeichen der Hypothekenbanken.

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Feuerrohbauversicherung
Während der gesamten Bauzeit sollte ein Gebäude versichert sein. Vor dem Bezug des fertigen Objekts muss also der Rohbau gegen Schäden durch Brand, Blitz oder Explosionen versichert sein. Einige Banken vergeben keine Finanzierung, wenn das Bauvorhaben nicht bereits gegen diese Schäden abgesichert wird. Darum sollte jeder Bauherr eine Feuerrohbauversicherung abschließen.

Für das fertige Haus ist eine Wohngebäudeversicherung abzuschließen. Daher empfiehlt es sich, diesen Vertragsabschluss gleich zu Beginn des Bauvorhabens vorzunehmen, weil in der Wohngebäudeversicherung für die ersten sechs Monate der Rohbauzeit auch eine Feuerrohbauversicherung mit eingeschlossen ist. Diese kann noch um weitere sechs Monate verlängert werden.

Somit würde eine extra Feuerrohbauversicherung überflüssig werden. Ist das Objekt fertiggestellt wird die Versicherungsgesellschaft darüber informiert und es setzt der vertraglich vereinbarte Schadendeckungsumfang der Wohngebäudeversicherung ein.

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Finanzierungsplan
Zusammenstellung aller Herstellungs- oder Erwerbskosten einerseits und der zur Finanzierung dienenden Eigen- und Fremdmittel andererseits.

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Flächennutzungsplan
Alle Kommunen sind dazu verpflichtet, in ihrem Gemeindegebiet für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu sorgen. In diesem Zusammenhang soll der Flächennutzungsplan, als vorbereitendes Planungsinstrument, die bauliche und sonstige Nutzung aller Grundstücke im gesamten Plangebiet nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Bevölkerung für die nächsten Jahre in groben Zügen darstellen.

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Fördermittel
Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche öffentliche Fördermittel für verschiedene Vorhaben. Die öffentlichen Fördergelder werden im Allgemeinen als zinsgünstige Darlehen verliehen. Dabei sind Einkommensgrenzen und ein gewisser Eigenanteil zu beachten. Allgemein gilt: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Fördermittel. Für die Bewilligung ist eine rechtzeitige Antragstellung notwendig und zwar vor Beginn der BauMaßnahmen. Erkundigen Sie sich nach den jeweiligen Fristen.

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Freigabeversprechen
Nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer ( MaBV ) darf das Kreditinstitut erst dann Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrags entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen, wenn die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten gesichert ist. Eine derartige Freistellung ist dann gesichert, wenn gewährleistet ist, dass die nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden. Diese Löschung erfolgt im Falle der Vollendung des Bauvorhabens unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme bzw. des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme. Im Falle der Nichtvollendung kann sich der Kreditgeber vorbehalten, an Stelle der Freistellung bereits geleistete Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Vertragsobjekts zurückzuzahlen und ggf. eine anderweitige Verwertung anzustreben.

Mit dem Freigabeversprechen verpflichtet sich die Bank, das Vertragsobjekt von allen Grundpfandrechten freizustellen, die nicht übernommen werden sollen bzw. einer (üblicherweise einzutragenden) Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen.

Die hierfür erforderlichen Erklärungen müssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein. Liegen die Erklärungen bei Abschluss des notariell beurkundeten Vertrags bereits vor, muss in dem Vertrag auf diese Bezug genommen sein.

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Freistellungserklärung
Beim Bau von Eigentumswohnungen durch einen Bauträger sichert sich dessen Bank in der Regel durch eine Globalgrundschuld an allen Eigentumswohnungen ab. Werden einzelne Eigentumswohnungen in der Bauphase verkauft, so muss der Käufer häufig bereits vor Fertigstellung erste Teilzahlungen auf den Verkaufspreis leisten. Durch eine entsprechende Freistellungserklärung der Bank des Bauträgers wird sichergestellt, dass die gekaufte Wohnung nach Zahlung des vollen Kaufpreises von der Globalbelastung durch die Bank des Bauträgers freigestellt wird.

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